38 B. Gerichtsentscheide 2233 gelegene Vorhaben keinesfalls mit einer rechtlich komplizierten Sachlage zu rechnen gewesen. Dass die erste Instanz die Einsprache guthiess und dass die heutigen Beschwerdeführer H. formell "lediglich" als Rekursgegner am Verfahren beteiligt waren, fällt unter diesen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beizug eines Anwaltes war für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung im Zeitpunkt des Schriftenwechsels und des Augenscheines keineswegs unnötig, sondern für die betroffenen Laien durchaus angezeigt. Die Verweigerung der Parteientschädigung lässt sich auch damit nicht begründen.