Die damaligen Rekursgegner und heutigen Beschwerdeführer H. hatten als Inhaber eines Gravurateliers offenkundig keine einschlägigen Erfahrungen oder Kenntnisse. Als Laien hatten sie weder subjektiv noch objektiv Grund zur Annahme, auch die Rekursinstanz werde ihre gutgeheissene Einsprache ohne weiteres schützen. Zudem ist das neue Recht zur Landwirtschaftszone und zu den Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 16 ff. und Art. 24-24d RPG) selbst für Juristen nicht einfach verständlich (vgl. P. Karlen, in: ZBl 2001, 291). Die Baudirektion unterstellt deshalb völlig zu Unrecht, im Rekursverfahren sei für das ausserhalb der Bauzone