Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass die geplanten drei Gewächshäuser in einer Landwirtschaftszone und auf einer Fruchtfolgefläche errichtet werden sollten; hinsichtlich der Zonenkonformität des Vorhabens stellten sich Fragen zur Bodenabhängigkeit der Produktion, zu einer inneren Aufstockung und zum industriellen Gartenbau; weitere Prüfthemen waren die Standortgebundenheit sowie eine allfällige Umzonung. Die damaligen Rekursgegner und heutigen Beschwerdeführer H. hatten als Inhaber eines Gravurateliers offenkundig keine einschlägigen Erfahrungen oder Kenntnisse.