Daraus erhellt, dass im Sinne einer Obergrenze eine Entschädigung für unnötigen Aufwand auch kantonalrechtlich immer ausser Betracht fallen muss. Die Entschädigung beschränkt sich auch im Rekursverfahren auf jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. VPB 68/2004 Nr. 87, E. 5.2). Diese Obergrenze lässt indessen nur ausnahmsweise den Schluss zu, dass in einem Rechtsmittelverfahren nicht bloss einzelne Aufwendungen, sondern eine anwaltliche Vertretung überhaupt unnötig gewesen sei. So wurde in VPB 51 (1987) Nr. 23 die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für einen Beschwerdeführer verneint, der selber Anwalt war. Nach dieser