Die Baudirektion bezweifelt die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer H. im Rekursverfahren vorab deshalb, weil durch die Gutheissung der Einsprache und die Abweisung des Baugesuches die Rechtslage für die damaligen Rekursgegner H. klarer gewesen sei, als noch im erstinstanzlichen Verfahren. Auch diesbezüglich wird geltend gemacht, sie seien (nur) als Rekursgegner und somit im Gegensatz zum Rekurrenten S. nicht als Hauptpartei beteiligt gewesen. Zudem sei im Rekursverfahren keine Komplizierung zu erwarten gewesen, weshalb der Beizug eines Anwaltes insgesamt nicht als notwendig erscheine. Auch dieser nachgeschobenen Argumentation kann nicht gefolgt