64 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) seien zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung nur notwendige Kosten zu entschädigen. Die Baudirektion möchte im Rahmen des ihr gestützt auf die Kann-Bestimmung in Art. 24 VRPG zustehenden Ermessens analog auf diese dem Bundesrecht entnommene Einschränkung abstellen. Die Baudirektion bezweifelt die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer H. im Rekursverfahren vorab deshalb, weil durch die Gutheissung der Einsprache und die Abweisung des Baugesuches die Rechtslage für die damaligen Rekursgegner H. klarer gewesen sei, als noch im erstinstanzlichen Verfahren.