dadurch unnütz gewordenen) Parteiaufwand ebenfalls entschädigen müssen. Weil keine Billigkeitsgründe für eine andere Verlegung dargetan wurden oder ersichtlich sind (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VRPG), steht fest, dass den Beschwerdeführern für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren nachträglich eine Parteientschädigung zulasten des damaligen Rekurrenten S. zuzusprechen ist. 5. Die Baudirektion widersetzt sich der Zusprechung einer Parteientschädigung indessen noch mit einer anderen Begründung. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 64 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) seien zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung nur notwendige Kosten zu entschädigen.