Diese Abstandnahme (welche als Rückzug des Rekurses oder auch als Rückzug des Baugesuches verstanden werden kann), erfolgte damit zu einer Zeit, als den anwaltlich vertretenen Rekursgegnern H. der zur Wahrung ihrer Gehörsansprüche erforderliche Parteiaufwand längst entstanden war (durch Teilnahme am Schriftenwechsel und am Augenschein). Weil die Baudirektion praxisgemäss den durch Sachentscheid Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, hätte sie (wie in AR GVP 13/2001 Nr. 2214) den gemessen an Ihren Anträgen durch den Rekursrückzug sinngemäss obsiegenden Beschwerdeführern H. ihren durch die späte Abstandnahme verursachten (und erst