Rekursentscheid nun nicht mehr interessiert sei. Diese Abstandnahme (welche als Rückzug des Rekurses oder auch als Rückzug des Baugesuches verstanden werden kann), erfolgte damit zu einer Zeit, als den anwaltlich vertretenen Rekursgegnern H. der zur Wahrung ihrer Gehörsansprüche erforderliche Parteiaufwand längst entstanden war (durch Teilnahme am Schriftenwechsel und am Augenschein).