Die Baudirektion missachtet das für die Verlegung der Entschädigungen in Art. 24 VRPG vorgegebene Verursacher- und Obsiegerprinzip, wenn sie stattdessen auf die formelle Stellung als Rekurrent oder Rekursgegner abstellt. Dass die Eheleute H. als Rekursgegner das Verfahren durch ihren Rückzug als Partei nicht ihrerseits ohne Sachentscheid hätten beenden können, wäre gegebenenfalls einzig im Rahmen des Verursacher- und Obsiegerprinzips zu würdigen. Dies ist nicht stossend, sondern entspricht der vom Gesetzgeber mit Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG verfolgten Absicht.