Gründe, die eine sachliche Differenzierung der einen von der anderen Konstellation erlauben, lassen sich im Rahmen des für die Zusprache einer Entschädigung massgebenden Verursacher- und Obsiegerprinzips nicht finden. Ob die gemessen an ihren Anträgen durch die Abstandnahme obsiegenden Baugesuchsgegner H. sich in der Rolle der Rekurrenten oder Rekursgegner an einem Rekursverfahren beteiligen, ändert nämlich nichts daran, dass der Baugesuchsteller S. durch seinen späten Rückzug des Baugesuches oder seines Rekurses deren Parteiaufwand gleichermassen verursacht. Die Baudirektion missachtet das für die Verlegung der Entschädigungen in Art.