Wird die Gegenstandslosigkeit in einer Bausache durch einen rekursführenden Baugesuchsteller durch Rückzug seines Rekurses in einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens herbeigeführt, so kann der betreffende Rekurrent ein unmittelbar durch einen Sachentscheid drohendes Obsiegen der Gegenpartei dadurch genauso verhindern, wie wenn er sein Baugesuch entsprechend spät zurückziehen würde (vgl. AR GVP 13/2001 Nr. 2214). Gründe, die eine sachliche Differenzierung der einen von der anderen Konstellation erlauben, lassen sich im Rahmen des für die Zusprache einer Entschädigung massgebenden Verursacher- und Obsiegerprinzips nicht finden.