19 Abs. 1 VRPG verankert) will analog und einschränkend sicherstellen, dass die in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 VRPG mit der Entschädigung belastete unterliegende Partei durch ihr prozessuales Verhalten die Parteiaufwendungen des Obsiegenden auch tatsächlich veranlasst hat. Im vorliegenden Fall hat S. durch sein Baugesuch nicht nur das Baubewilligungsverfahren veranlasst, sondern nach Abweisung seines Gesuches (und der Gutheissung der Einsprache des Ehepaares H.) hat er als Rekurrent auch das anschliessende Verfahren vor der Baudirektion veranlasst. Dadurch hat S. die Parteiaufwendungen der sich kraft ihrer Gehörsansprüche am Verfahren beteiligenden Rekursgegner H. veranlasst.