Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt. Der Hinweis in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 auf das im Kostenpunkt auch geltende Verursacherprinzip (jetzt in Art. 19 Abs. 1 VRPG verankert) will analog und einschränkend sicherstellen, dass die in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 VRPG mit der Entschädigung belastete unterliegende Partei durch ihr prozessuales Verhalten die Parteiaufwendungen des Obsiegenden auch tatsächlich veranlasst hat.