Dabei ist aber erneut daran zu erinnern, dass die Baudirektion ihren Ermessensspielraum in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot bereits dadurch weitgehend ausgeschöpft hat, dass sie in Fällen, welche mit einem Sachentscheid abgeschlossen werden, in der Regel der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuspricht. Die Vorinstanz hat im einleitend erwähnten Entscheid vom 1. Juli 2004 richtig erkannt, dass sie infolgedessen auch zur Zusprache einer Parteientschädigung gehalten ist, wenn ein Verfahren in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuches gegenstandslos wird oder wenn