24 Abs. 1 VRPG weiterhin freisteht, spezifisch auf ihren Zuständigkeitsbereich hin bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern. Dabei ist aber erneut daran zu erinnern, dass die Baudirektion ihren Ermessensspielraum in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot bereits dadurch weitgehend ausgeschöpft hat, dass sie in Fällen, welche mit einem Sachentscheid abgeschlossen werden, in der Regel der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuspricht.