Gleiches müsse bei dieser Konstellation nun auch im umgekehrten Fall einer Abstandserklärung seitens des Rekurrenten S. gelten. Dies auch deshalb, weil bei dieser Konstellation den Rekursgegnern H. nur eine untergeordnete Stellung zugekommen sei. Nach AR GVP 13/2001 Nr. 2214 gelte eine Partei (auch) dann als unterliegend, wenn sie die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Im vorliegenden Fall könne, wenn überhaupt, nur von einem unwesentlichen Zutun des damaligen Rekurrenten S. ausgegangen werden, denn die Gegenstandslosigkeit sei auf äussere, vom Rekurrenten kaum beeinflussbare Umstände zurückzuführen.