Denn die beiden Beschwerdeführer H. seien am vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht als Rekurrenten, sondern lediglich aufgrund ihrer (gutgeheissenen) Einsprache als Rekursgegner beteiligt gewesen. Als so Beteiligte hätten sie das Rekursverfahren beispielsweise nicht durch einen Rückzug als Partei direkt beeinflussen können, da gegebenenfalls trotzdem ein Sachentscheid hätte gefällt werden müssen, und zwar ohne dass die Beschwerdeführer H. diesfalls als unterliegende Partei zu gelten hätten. Gleiches müsse bei dieser Konstellation nun auch im umgekehrten Fall einer Abstandserklärung seitens des Rekurrenten S. gelten.