sich wesentlich vom Sachverhalt in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 unterscheide. Während sich dort der Rekurrent und die Baugesuchsteller direkt als Hauptbeteiligte gegenüber standen und der Rekurrent dadurch direkt Einfluss auf das Verfahren habe nehmen können, hält die Baudirektion dafür, dies sei vorliegend anders. Denn die beiden Beschwerdeführer H. seien am vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht als Rekurrenten, sondern lediglich aufgrund ihrer (gutgeheissenen) Einsprache als Rekursgegner beteiligt gewesen.