In der Folge wurde den vormaligen Einsprechern und sich nunmehr am Rekursverfahren durch einen Anwalt beteiligenden Rekursgegnern H. eine Parteientschädigung "praxisgemäss" verweigert, ohne dass diese Praxis dargetan wurde. In der Beschwerdevernehmlassung und - duplik hat die Baudirektion zur Begründung nachträglich im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Fall 34 B. Gerichtsentscheide 2233