vorhaben bekämpfenden Rekurrenten sinngemäss in die Stellung einer obsiegenden Partei gelangt sind. b) Im vorliegend angefochtenen Entscheid verwies die Baudirektion darauf, dass der Rekurrent (und Baugesuchsteller) S. gemäss seinem Schreiben vom 13. Januar 2003 unter Hinweis auf die Aufgabe seines Geschäftsbetriebes an einem Rekursentscheid kein Interesse mehr habe. In der Folge wurde den vormaligen Einsprechern und sich nunmehr am Rekursverfahren durch einen Anwalt beteiligenden Rekursgegnern H. eine Parteientschädigung "praxisgemäss" verweigert, ohne dass diese Praxis dargetan wurde.