19 Abs. 4 VRPG wohl nur dann, wenn die obsiegende Partei die Voraussetzungen des Obsiegens selber und erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hätte. a) Wie sich aus einem durch die Beschwerdeführer ins Recht gelegten Entscheid der Baudirektion vom 1. Juli 2004 ergibt, hielt sich die Vorinstanz an die vorerwähnte Rechtsprechung, wenn sie dort ausführt, dass der Gegenpartei immer dann eine Parteientschädigung auferlegt werden könne, wenn sie als unterlegene Partei im Rekursverfahren als Verursacherin der Parteiaufwendungen erscheine und wenn sie ferner feststellt, dass durch den Rückzug des betreffenden Baugesuches während des hängigen Rekursverfahrens die das Bau-