Mängel, einem anderweitigen Bauhindernis (z.B. dem Ausbleiben einer Konzession) oder aus finanziellen Gründen. Anders verhielte es sich analog zu Art. 19 Abs. 4 VRPG wohl nur dann, wenn die obsiegende Partei die Voraussetzungen des Obsiegens selber und erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hätte. a)