Es hat festgestellt, dass die Baudirektion, weil sie im Rahmen ihrer Sachentscheide den Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann tun muss, wenn eine Gegenstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuches herbeigeführt wird, oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem (per Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt (a.a.O., E. 3. b/dd). Demnach ist nicht von Belang, aus welchen Gründen die in die Position des Unterliegenden gelangende Partei das Baugesuch nachträglich zurückgezogen hat, sei es nun wegen baurechtlicher