Das Verwaltungsgericht hatte sich in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 mit der diesbezüglichen Praxis der Baudirektion zur altrechtlichen Kann-Bestimmung zu befassen. Es hat festgestellt, dass die Baudirektion, weil sie im Rahmen ihrer Sachentscheide den Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann tun muss, wenn eine Gegenstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuches herbeigeführt wird, oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem (per Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt (a.a.O., E. 3. b/dd).