Die Verteilung der Kosten und der Parteientschädigung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine materielle Prüfung der Rechtsbegehren voraus, wie sie im Regelfall nur im Rahmen eines Sachentscheides erfolgt. 4. Ergeht ein Sachentscheid, ist unbestritten und aktenkundig, dass die Baudirektion in Ausübung des ihr durch die Kann- Bestimmung eingeräumten Ermessens den Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht. Ergeht kein Sachentscheid, wird das Verfahren entweder durch einen Nichteintretensentscheid oder bei Gegenstandslosigkeit durch einen Abschreibungsbeschluss erledigt. Für den Fall einer Gegenstandslosigkeit ist umstritten, in welchen