Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich demnach und weiterhin in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (AR GVP 13/2001, Nr. 2214 E. 3, mit Hinweisen). Als unterliegend gilt deshalb, wer mit seinen Anträgen - wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind - nicht durchdringt. Die Verteilung der Kosten und der Parteientschädigung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine materielle Prüfung der Rechtsbegehren voraus, wie sie im Regelfall nur im Rahmen eines Sachentscheides erfolgt.