24 Abs. 1 und 2 VRPG eröffnen unverändert keine Rechtsansprüche auf eine Parteientschädigung. Nach der deshalb weiterhin wegleitenden bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes steht es den Rekursinstanzen frei, in der Regel oder für gewisse Fallgruppen eine Parteientschädigung zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen. Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich demnach und weiterhin in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (AR GVP 13/2001, Nr. 2214 E. 3, mit Hinweisen).