24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- und Gemeindekasse auferlegt werden (Abs. 2). Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet namentlich im Einspracheverfahren sowie wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Abs. 3 lit. b und c). Die Kann-Bestimmungen in Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG eröffnen unverändert keine Rechtsansprüche auf eine Parteientschädigung.