32 B. Gerichtsentscheide 2233 3. Das kantonale Recht statuiert für die Kostenverlegung seit jeher und weiterhin das Verursacherprinzip (Art. 19 Abs. 1 VRPG; zuvor Art. 2 Abs. 1 des insofern aufgehobenen Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, GGV, bGS 233.2, vgl. dazu AR GVP 13/2001, Nr. 2214). Für das Rechtsmittelverfahren gilt auch unverändert das Unterliegerprinzip als besondere Form des Verursacherprinzips (Art. 19 Abs. 3 VRPG, zuvor Art. 2 Abs. 3 GGV). Das Unterliegerbzw. Obsiegerprinzip gilt auch weiterhin für die Zusprache einer Parteientschädigung: Nach Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren