Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Das Verwaltungsgericht hat volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann (Art. 56 Abs. 1 und 2 VRPG). Angefochten ist der Entschädigungspunkt im Rekursentscheid der Baudirektion. Mit Art. 56 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 VRPG hat das Verwaltungsgericht in diesen Fällen nunmehr volle Überprüfungsbefugnis erhalten und ist befugt, auch die Angemessenheit der streitigen Parteientschädigung zu überprüfen.