Aus den Erwägungen: 1. (Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 54 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1] zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entschädigungspunkt im Rekursentscheid der Baudirektion zuständig; dieser Entscheid ist auf dem Rechtsmittelweg, der für die Hauptsache gilt, selbständig anfechtbar) 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden.