Parteientschädigung. Spricht eine Rekursinstanz in Anwendung der Kann-Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 VRPG einem durch Sachentscheid Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zu, so hat sie entsprechend auch einem Rekursgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn dieser kurz vor Abschluss des Verfahrens durch den Rückzug des Rekurses oder des Baugesuches durch den Rekurrenten in die einem Obsiegenden vergleichbare Position gelangt (Bestätigung und Ergänzung der Rechtsprechung zu einer etwas verändert ins neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege übernommenen Kann-Bestimmung).