B. Gerichtsentscheide 2233 1. Verwaltungsgericht 2233 Parteientschädigung. Spricht eine Rekursinstanz in Anwendung der Kann-Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 VRPG einem durch Sachent- scheid Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zu, so hat sie entsprechend auch einem Rekursgegner eine Parteientschädi- gung zuzusprechen, wenn dieser kurz vor Abschluss des Verfahrens durch den Rückzug des Rekurses oder des Baugesuches durch den Rekurrenten in die einem Obsiegenden vergleichbare Position gelangt (Bestätigung und Ergänzung der Rechtsprechung zu einer etwas ver- ändert ins neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege übernom- menen Kann-Bestimmung). Aus den Erwägungen: 1. (Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 54 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG, bGS 143.1] zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entschädigungspunkt im Rekursentscheid der Baudirekti- on zuständig; dieser Entscheid ist auf dem Rechtsmittelweg, der für die Hauptsache gilt, selbständig anfechtbar) 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Das Verwaltungsgericht hat volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weiter- gezogen werden kann (Art. 56 Abs. 1 und 2 VRPG). Angefochten ist der Entschädigungspunkt im Rekursentscheid der Baudirektion. Mit Art. 56 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 VRPG hat das Verwaltungs- gericht in diesen Fällen nunmehr volle Überprüfungsbefugnis erhalten und ist befugt, auch die Angemessenheit der streitigen Parteientschä- digung zu überprüfen. 32 B. Gerichtsentscheide 2233 3. Das kantonale Recht statuiert für die Kostenverlegung seit jeher und weiterhin das Verursacherprinzip (Art. 19 Abs. 1 VRPG; zuvor Art. 2 Abs. 1 des insofern aufgehobenen Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, GGV, bGS 233.2, vgl. dazu AR GVP 13/2001, Nr. 2214). Für das Rechtsmittelverfahren gilt auch unverändert das Unterliegerprinzip als besondere Form des Verursacherprinzips (Art. 19 Abs. 3 VRPG, zuvor Art. 2 Abs. 3 GGV). Das Unterlieger- bzw. Obsiegerprinzip gilt auch weiterhin für die Zusprache einer Par- teientschädigung: Nach Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfah- ren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine an- gemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugespro- chen werden. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegen- den Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- und Ge- meindekasse auferlegt werden (Abs. 2). Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet namentlich im Einspracheverfahren sowie wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren ge- schaffen wurden (Abs. 3 lit. b und c). Die Kann-Bestimmungen in Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG eröffnen unverändert keine Rechtsansprü- che auf eine Parteientschädigung. Nach der deshalb weiterhin weglei- tenden bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes steht es den Rekursinstanzen frei, in der Regel oder für gewisse Fallgruppen eine Parteientschädigung zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen. Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich demnach und weiter- hin in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (AR GVP 13/2001, Nr. 2214 E. 3, mit Hinweisen). Als unterliegend gilt deshalb, wer mit seinen Anträgen - wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind - nicht durchdringt. Die Verteilung der Kosten und der Parteientschädi- gung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine mate- rielle Prüfung der Rechtsbegehren voraus, wie sie im Regelfall nur im Rahmen eines Sachentscheides erfolgt. 4. Ergeht ein Sachentscheid, ist unbestritten und aktenkundig, dass die Baudirektion in Ausübung des ihr durch die Kann- Bestimmung eingeräumten Ermessens den Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht. Ergeht kein Sachentscheid, wird das Verfahren entweder durch einen Nichteintretensentscheid oder bei Gegenstandslosigkeit durch einen Abschreibungsbeschluss erle- digt. Für den Fall einer Gegenstandslosigkeit ist umstritten, in welchen 33 B. Gerichtsentscheide 2233 Fällen die Baudirektion jeweils dennoch eine Parteientschädigung zuspricht. Das Verwaltungsgericht hatte sich in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 mit der diesbezüglichen Praxis der Baudirektion zur altrecht- lichen Kann-Bestimmung zu befassen. Es hat festgestellt, dass die Baudirektion, weil sie im Rahmen ihrer Sachentscheide den Obsie- genden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann tun muss, wenn eine Ge- genstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuches herbeigeführt wird, oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem (per Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt (a.a.O., E. 3. b/dd). Demnach ist nicht von Belang, aus welchen Gründen die in die Position des Unterliegenden gelangende Partei das Baugesuch nachträglich zurückgezogen hat, sei es nun wegen baurechtlicher Mängel, einem anderweitigen Bauhindernis (z.B. dem Ausbleiben einer Konzession) oder aus finanziellen Gründen. Anders verhielte es sich analog zu Art. 19 Abs. 4 VRPG wohl nur dann, wenn die obsie- gende Partei die Voraussetzungen des Obsiegens selber und erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hätte. a) Wie sich aus einem durch die Beschwerdeführer ins Recht ge- legten Entscheid der Baudirektion vom 1. Juli 2004 ergibt, hielt sich die Vorinstanz an die vorerwähnte Rechtsprechung, wenn sie dort ausführt, dass der Gegenpartei immer dann eine Parteientschädigung auferlegt werden könne, wenn sie als unterlegene Partei im Rekurs- verfahren als Verursacherin der Parteiaufwendungen erscheine und wenn sie ferner feststellt, dass durch den Rückzug des betreffenden Baugesuches während des hängigen Rekursverfahrens die das Bau- vorhaben bekämpfenden Rekurrenten sinngemäss in die Stellung einer obsiegenden Partei gelangt sind. b) Im vorliegend angefochtenen Entscheid verwies die Baudirekti- on darauf, dass der Rekurrent (und Baugesuchsteller) S. gemäss seinem Schreiben vom 13. Januar 2003 unter Hinweis auf die Aufga- be seines Geschäftsbetriebes an einem Rekursentscheid kein Inte- resse mehr habe. In der Folge wurde den vormaligen Einsprechern und sich nunmehr am Rekursverfahren durch einen Anwalt beteili- genden Rekursgegnern H. eine Parteientschädigung "praxisgemäss" verweigert, ohne dass diese Praxis dargetan wurde. In der Beschwer- devernehmlassung und - duplik hat die Baudirektion zur Begründung nachträglich im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Fall 34 B. Gerichtsentscheide 2233 sich wesentlich vom Sachverhalt in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 unter- scheide. Während sich dort der Rekurrent und die Baugesuchsteller direkt als Hauptbeteiligte gegenüber standen und der Rekurrent da- durch direkt Einfluss auf das Verfahren habe nehmen können, hält die Baudirektion dafür, dies sei vorliegend anders. Denn die beiden Be- schwerdeführer H. seien am vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht als Rekurrenten, sondern lediglich aufgrund ihrer (gutgeheissenen) Einsprache als Rekursgegner beteiligt gewesen. Als so Beteiligte hätten sie das Rekursverfahren beispielsweise nicht durch einen Rückzug als Partei direkt beeinflussen können, da gegebenenfalls trotzdem ein Sachentscheid hätte gefällt werden müssen, und zwar ohne dass die Beschwerdeführer H. diesfalls als unterliegende Partei zu gelten hätten. Gleiches müsse bei dieser Konstellation nun auch im umgekehrten Fall einer Abstandserklärung seitens des Rekurrenten S. gelten. Dies auch deshalb, weil bei dieser Konstellation den Re- kursgegnern H. nur eine untergeordnete Stellung zugekommen sei. Nach AR GVP 13/2001 Nr. 2214 gelte eine Partei (auch) dann als unterliegend, wenn sie die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Im vorliegenden Fall könne, wenn überhaupt, nur von einem unwesentli- chen Zutun des damaligen Rekurrenten S. ausgegangen werden, denn die Gegenstandslosigkeit sei auf äussere, vom Rekurrenten kaum beeinflussbare Umstände zurückzuführen. Diese Argumentation vermag weder sachlich zu überzeugen noch entspringt sie einer rechtsgleichen Ermessensbetätigung. Zunächst ist unbestritten, dass es der Vorinstanz im Rahmen der Kann- Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 VRPG weiterhin freisteht, spezifisch auf ihren Zuständigkeitsbereich hin bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern. Dabei ist aber erneut daran zu erinnern, dass die Baudi- rektion ihren Ermessensspielraum in Verbindung mit dem Gleich- heitsgebot bereits dadurch weitgehend ausgeschöpft hat, dass sie in Fällen, welche mit einem Sachentscheid abgeschlossen werden, in der Regel der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteient- schädigung zuspricht. Die Vorinstanz hat im einleitend erwähnten Entscheid vom 1. Juli 2004 richtig erkannt, dass sie infolgedessen auch zur Zusprache einer Parteientschädigung gehalten ist, wenn ein Verfahren in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuches gegenstandslos wird oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacherprinzips in eine dem (per 35 B. Gerichtsentscheide 2233 Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt. Der Hinweis in AR GVP 13/2001 Nr. 2214 auf das im Kostenpunkt auch geltende Verursacherprinzip (jetzt in Art. 19 Abs. 1 VRPG verankert) will analog und einschränkend sicherstellen, dass die in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 VRPG mit der Entschädigung belastete unterliegende Partei durch ihr prozessuales Verhalten die Parteiaufwendungen des Obsie- genden auch tatsächlich veranlasst hat. Im vorliegenden Fall hat S. durch sein Baugesuch nicht nur das Baubewilligungsverfahren veran- lasst, sondern nach Abweisung seines Gesuches (und der Gutheis- sung der Einsprache des Ehepaares H.) hat er als Rekurrent auch das anschliessende Verfahren vor der Baudirektion veranlasst. Da- durch hat S. die Parteiaufwendungen der sich kraft ihrer Gehörsan- sprüche am Verfahren beteiligenden Rekursgegner H. veranlasst. Wird die Gegenstandslosigkeit in einer Bausache durch einen rekurs- führenden Baugesuchsteller durch Rückzug seines Rekurses in einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens herbeigeführt, so kann der betreffende Rekurrent ein unmittelbar durch einen Sachentscheid drohendes Obsiegen der Gegenpartei dadurch genauso verhindern, wie wenn er sein Baugesuch entsprechend spät zurückziehen würde (vgl. AR GVP 13/2001 Nr. 2214). Gründe, die eine sachliche Differen- zierung der einen von der anderen Konstellation erlauben, lassen sich im Rahmen des für die Zusprache einer Entschädigung massgeben- den Verursacher- und Obsiegerprinzips nicht finden. Ob die gemes- sen an ihren Anträgen durch die Abstandnahme obsiegenden Bauge- suchsgegner H. sich in der Rolle der Rekurrenten oder Rekursgegner an einem Rekursverfahren beteiligen, ändert nämlich nichts daran, dass der Baugesuchsteller S. durch seinen späten Rückzug des Bau- gesuches oder seines Rekurses deren Parteiaufwand gleichermassen verursacht. Die Baudirektion missachtet das für die Verlegung der Entschädigungen in Art. 24 VRPG vorgegebene Verursacher- und Obsiegerprinzip, wenn sie stattdessen auf die formelle Stellung als Rekurrent oder Rekursgegner abstellt. Dass die Eheleute H. als Re- kursgegner das Verfahren durch ihren Rückzug als Partei nicht ihrer- seits ohne Sachentscheid hätten beenden können, wäre gegebenen- falls einzig im Rahmen des Verursacher- und Obsiegerprinzips zu würdigen. Dies ist nicht stossend, sondern entspricht der vom Ge- setzgeber mit Art. 24 Abs. 1 und 2 VRPG verfolgten Absicht. Nach den Akten steht indessen ohnehin fest, dass es S. als Rekurrent war, der mit Schreiben vom 13. Januar 2003 erklärte, dass er an einem 36 B. Gerichtsentscheide 2233 Rekursentscheid nun nicht mehr interessiert sei. Diese Abstandnah- me (welche als Rückzug des Rekurses oder auch als Rückzug des Baugesuches verstanden werden kann), erfolgte damit zu einer Zeit, als den anwaltlich vertretenen Rekursgegnern H. der zur Wahrung ihrer Gehörsansprüche erforderliche Parteiaufwand längst entstanden war (durch Teilnahme am Schriftenwechsel und am Augenschein). Weil die Baudirektion praxisgemäss den durch Sachentscheid Obsie- genden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, hätte sie (wie in AR GVP 13/2001 Nr. 2214) den gemessen an Ihren Anträgen durch den Rekursrückzug sinngemäss obsiegenden Beschwerdefüh- rern H. ihren durch die späte Abstandnahme verursachten (und erst dadurch unnütz gewordenen) Parteiaufwand ebenfalls entschädigen müssen. Weil keine Billigkeitsgründe für eine andere Verlegung dar- getan wurden oder ersichtlich sind (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VRPG), steht fest, dass den Beschwerdeführern für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren nachträglich eine Parteientschädigung zulasten des damaligen Rekurrenten S. zuzusprechen ist. 5. Die Baudirektion widersetzt sich der Zusprechung einer Partei- entschädigung indessen noch mit einer anderen Begründung. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 64 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) seien zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung nur not- wendige Kosten zu entschädigen. Die Baudirektion möchte im Rah- men des ihr gestützt auf die Kann-Bestimmung in Art. 24 VRPG zu- stehenden Ermessens analog auf diese dem Bundesrecht entnom- mene Einschränkung abstellen. Die Baudirektion bezweifelt die Not- wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführer H. im Rekursverfahren vorab deshalb, weil durch die Gutheissung der Ein- sprache und die Abweisung des Baugesuches die Rechtslage für die damaligen Rekursgegner H. klarer gewesen sei, als noch im erstin- stanzlichen Verfahren. Auch diesbezüglich wird geltend gemacht, sie seien (nur) als Rekursgegner und somit im Gegensatz zum Rekurren- ten S. nicht als Hauptpartei beteiligt gewesen. Zudem sei im Rekurs- verfahren keine Komplizierung zu erwarten gewesen, weshalb der Beizug eines Anwaltes insgesamt nicht als notwendig erscheine. Auch dieser nachgeschobenen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist schon nach kantonalem Recht davon auszugehen, dass eine Parteientschädigung immer nur soweit zugesprochen wer- den kann, als sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung notwendig ist. Dies geht nicht ausdrücklich, aber sinngemäss aus 37 B. Gerichtsentscheide 2233 Art. 24 Abs. 1 VRPG hervor, wonach eine angemessene Entschädi- gung für Kosten und Auslagen zugesprochen werden kann. Für das Beschwerdeverfahren bestimmt der kantonale Gesetzgeber in Art. 53 Abs. 3 VRPG ausdrücklich, dass ein Anspruch auf eine Entschädi- gung (nur) für die notwendigen Kosten und Auslagen besteht. Des- gleichen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 der Verord- nung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Daraus erhellt, dass im Sinne einer Obergrenze eine Entschädigung für unnötigen Aufwand auch kantonalrechtlich immer ausser Betracht fallen muss. Die Ent- schädigung beschränkt sich auch im Rekursverfahren auf jene Tätig- keiten, welche im Rahmen der gestellten Anträge jeweils erforderlich sind (vgl. VPB 68/2004 Nr. 87, E. 5.2). Diese Obergrenze lässt indes- sen nur ausnahmsweise den Schluss zu, dass in einem Rechtsmittel- verfahren nicht bloss einzelne Aufwendungen, sondern eine anwaltli- che Vertretung überhaupt unnötig gewesen sei. So wurde in VPB 51 (1987) Nr. 23 die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für ei- nen Beschwerdeführer verneint, der selber Anwalt war. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. VPB 46/1982, Nr. 62) ist immer auf die Umstän- de des Einzelfalles abzustellen. Dabei sind die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Auch ist auf die Prozessla- ge abzustellen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenauf- wendung bot. Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass die geplan- ten drei Gewächshäuser in einer Landwirtschaftszone und auf einer Fruchtfolgefläche errichtet werden sollten; hinsichtlich der Zonenkon- formität des Vorhabens stellten sich Fragen zur Bodenabhängigkeit der Produktion, zu einer inneren Aufstockung und zum industriellen Gartenbau; weitere Prüfthemen waren die Standortgebundenheit so- wie eine allfällige Umzonung. Die damaligen Rekursgegner und heuti- gen Beschwerdeführer H. hatten als Inhaber eines Gravurateliers offenkundig keine einschlägigen Erfahrungen oder Kenntnisse. Als Laien hatten sie weder subjektiv noch objektiv Grund zur Annahme, auch die Rekursinstanz werde ihre gutgeheissene Einsprache ohne weiteres schützen. Zudem ist das neue Recht zur Landwirtschaftszo- ne und zu den Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 16 ff. und Art. 24-24d RPG) selbst für Juristen nicht einfach verständlich (vgl. P. Karlen, in: ZBl 2001, 291). Die Baudirektion unterstellt deshalb völlig zu Unrecht, im Rekursverfahren sei für das ausserhalb der Bauzone 38 B. Gerichtsentscheide 2233 gelegene Vorhaben keinesfalls mit einer rechtlich komplizierten Sach- lage zu rechnen gewesen. Dass die erste Instanz die Einsprache gut- hiess und dass die heutigen Beschwerdeführer H. formell "lediglich" als Rekursgegner am Verfahren beteiligt waren, fällt unter diesen Umständen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beizug eines Anwal- tes war für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung im Zeitpunkt des Schriftenwechsels und des Augenscheines keineswegs unnötig, sondern für die betroffenen Laien durchaus angezeigt. Die Verweigerung der Parteientschädigung lässt sich auch damit nicht begründen. 6. Weil den Beschwerdeführern H. für das vorinstanzliche Verfah- ren somit aus Gründen der Gleichbehandlung eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist, bleibt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VRPG zu prüfen, ob diese in der beantragten Höhe von Fr. 2'126.-- ange- messen ist (Fr. 1'975.90, plus Fr. 150.15 MwSt). Der Anwalt der Be- schwerdeführer hat für das Rekursverfahren keine Kostennote einge- reicht, ging aber nach eigenen Angaben in der Replik vom mittleren Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss Art. 19 AT aus. Demnach hat er für das Rekursverfahren rund 10 Stunden aufgewendet, und zwar nach eigenen Angaben für die Instruktion des Verfahrens (mit Akten- studium und Besprechung mit dem Klienten), für das Verfassen der Vernehmlassung sowie für die Teilnahme am Augenschein (bei Ba- rauslagen von Fr. 26.--). Dieser Zeitaufwand erscheint dem Gericht als der Sache angemessen und zur gehörigen Rechtsverfolgung auch als notwendig. Der von der Vorinstanz mit einer Entschädigung von höchstens Fr. 800.-- zugestandene Zeitaufwand von etwa vier Stun- den erscheint für die getätigten Bemühungen und angesichts der ge- gebenen Schwierigkeiten des Falles als unangemessen tief. Steht mit etwa 10 Stunden der notwendige Zeitaufwand für die Vertretung bei einer verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde fest, darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AR GVP 8/1996, Nr. 2148) nicht beliebig von den Stundenansätzen in Art. 19 AT und namentlich nicht vom Tarif in Art. 24 Abs. 1 AT nach unten (oder oben) abgewi- chen werden. Auch wenn diese Stundenansätze im verwaltungsinter- nen Verfahren nicht direkt anwendbar sind (Art. 1 AT), wiederspiegeln sie dennoch die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei und sind im ver- waltungsinternen Verfahren sachgemäss heranzuziehen. Das Gericht hält in seiner Rechtsprechung auch zum neuen VRPG daran fest, dass der Stundenansatz nach Art. 24 Abs. 1 AT von Fr. 150.-- dem 39 B. Gerichtsentscheide 2233 verwaltungsinternen Rekursverfahren in aller Regel angemessen ist. Erst für das stärker formalisierte Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt geht das Gericht in aller Regel vom entsprechend höheren An- satz von Fr. 200.-- je Stunde in Art. 19 Abs. 1 AT aus. 7. Entsprechend dem für das Rekursverfahren bei der Vorinstanz als notwendig und angemessen erkannten Zeitaufwand von rund 10 Stunden, aber ausgehend vom als angemessen erkannten tieferen Ansatz (Fr. 150.--), wird die von den Beschwerdeführern H. beantrag- te Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1'500.-- festgesetzt (Barauslagen von Fr. 26.-- inbegriffen, jedoch zuzüglich Fr. 114.-- MwSt). Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 1'614.-- wird den Beschwerde- führern H. nach dem oben Gesagten zulasten des Baugesuchstellers und Rekurrenten S. zugesprochen. 8. (Da die Beschwerdeführer H. vor dem Verwaltungsgericht ob- siegen, wird ihnen in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 VRPG auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen) Weil die Vorinstanz durch die Zusprache der oben als angemessen erkannten Parteientschädigung das Beschwerdeverfahren von sich aus hätte vermeiden können, wird diese Parteientschädigung in An- wendung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VRPG zulasten der Baudirektion zugesprochen. 9. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird ausgangsgemäss (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG) und gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewie- sen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. VGer 22.09.2004 40