Fehlen entsprechende Ausführungen, kann sich die Begutachtung naturgemäss nur auf die Prüfung der grundsätzlichen Angemessenheit des verrechneten Honorars im Vergleich mit den geleisteten Arbeiten beschränken. Vorliegend hat der Gesuchsteller lediglich einen pauschalen Antrag auf Überprüfung der Kostenrechnung gestellt mit der Bemerkung, er empfinde den Stundenaufwand als sehr hoch. Weiter bemängelt er, es fehle eine detaillierte genaue Auflistung der einzelnen Positionen. Aufgrund des Gesagten beschränkt sich deshalb - mangels näherer Angaben des Gesuchstellers - die Prüfung auf die Frage der Angemessenheit des Arbeitsaufwandes von 41,2 Stunden.