Eine allfällige Auseinandersetzung über Bestand und Höhe einer Anwaltsforderung bleibt dagegen dem ordentlichen Richter vorbehalten. Des Weiteren sind Gegenstand der Begutachtung nur solche Rechnungen, die nicht bezahlt oder anerkannt worden sind. Im vorliegenden Verfahren hat die Anwaltsaufsichtskommission deshalb lediglich die noch offene Restforderung von Fr. 6’901.75 zu begutachten. Soweit mit dem Gesuch mehr verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. 2. Die Begutachtung der Honorarforderung im Sinne von Art. 6 des Anwaltstarifes beschränkt sich auf Kostenrechnungen, die unter diesen Tarif fallen (E. Künzler, a.a.O., S. 129).