Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 (bGS 145.53) können Kostenrechnungen der Anwaltsaufsichtskommission zur Prüfung vorgelegt werden. Gemäss gefestigter Praxis (vgl. E. Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell A. Rh. S. 130, N. 93, sowie Beschlüsse der Anwaltsaufsichtskommission vom 5.12.1997 und vom 13.6.2001) beschränkt sich deren Tätigkeit auf eine blosse Begutachtung. Eine allfällige Auseinandersetzung über Bestand und Höhe einer Anwaltsforderung bleibt dagegen dem ordentlichen Richter vorbehalten.