B. Gerichtsentscheide 3434 3434 Anwalt/Anwältin. Voraussetzung für eine detaillierte Begutachtung einer Kostenrechnung sind detaillierte Angaben des Gesuchstellers darüber, inwiefern er mit der Kostenrechnung nicht einverstanden ist. RA X. war für den Gesuchsteller in mehreren Angelegenheiten als Rechtsanwalt tätig. RA X. stellte am 29. Mai und am 3. Oktober 2002 Rechnung. Am 6. Februar 2003 gelangte der Gesuchsteller an die Anwaltsaufsichtskommission und ersuchte um Überprüfung des gel- tend gemachten Honorars. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 (bGS 145.53) können Kostenrechnungen der Anwaltsaufsichtskommission zur Prüfung vorgelegt werden. Gemäss gefestigter Praxis (vgl. E. Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell A. Rh. S. 130, N. 93, sowie Beschlüsse der Anwaltsauf- sichtskommission vom 5.12.1997 und vom 13.6.2001) beschränkt sich deren Tätigkeit auf eine blosse Begutachtung. Eine allfällige Ausei- nandersetzung über Bestand und Höhe einer Anwaltsforderung bleibt dagegen dem ordentlichen Richter vorbehalten. Des Weiteren sind Gegenstand der Begutachtung nur solche Rechnungen, die nicht be- zahlt oder anerkannt worden sind. Im vorliegenden Verfahren hat die Anwaltsaufsichtskommission deshalb lediglich die noch offene Rest- forderung von Fr. 6’901.75 zu begutachten. Soweit mit dem Gesuch mehr verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. 2. Die Begutachtung der Honorarforderung im Sinne von Art. 6 des Anwaltstarifes beschränkt sich auf Kostenrechnungen, die unter diesen Tarif fallen (E. Künzler, a.a.O., S. 129). Die Verordnung regelt lediglich die Entschädigung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Prozessvertreter bzw. Prozessbeistand (Art. 1 Anwaltstarif). Die von RA X. eingereichte Teilabrechnung vom 6. November 2002 zeigt auf, dass in den am 3. Oktober 2002 in Rechnung gestellten 43,5 Stunden ein Anteil von 2,3 Stunden für Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Kündigung sowie dem Übertritt in die Einzelversicherung ein- geschlossen ist. Demnach ist lediglich bezüglich der für das Strafver- fahren eingesetzten 41,2 Arbeitsstunden (43,5 ./. 2,3 Stunden) auf das Gesuch um Honorarprüfung einzutreten. Nicht einzutreten ist 127 B. Gerichtsentscheide 3434 hingegen auf die fraglichen 2,3 Stunden, welche ausserprozessuale Tätigkeiten beschlagen. 3. Zu beantworten ist die grundsätzliche Frage, ob und in wel- chem Umfang dem Gesuchsteller eine Substanziierungspflicht zu- kommt. Voraussetzung für eine detaillierte Begutachtung einer Kos- tenrechnung sind nach Auffassung der Anwaltsaufsichtskommission detaillierte Angaben des Gesuchstellers darüber, inwiefern er mit der Kostenrechnung nicht einverstanden ist. Fehlen entsprechende Aus- führungen, kann sich die Begutachtung naturgemäss nur auf die Prü- fung der grundsätzlichen Angemessenheit des verrechneten Honorars im Vergleich mit den geleisteten Arbeiten beschränken. Vorliegend hat der Gesuchsteller lediglich einen pauschalen Antrag auf Überprü- fung der Kostenrechnung gestellt mit der Bemerkung, er empfinde den Stundenaufwand als sehr hoch. Weiter bemängelt er, es fehle eine detaillierte genaue Auflistung der einzelnen Positionen. Aufgrund des Gesagten beschränkt sich deshalb - mangels näherer Angaben des Gesuchstellers - die Prüfung auf die Frage der Angemessenheit des Arbeitsaufwandes von 41,2 Stunden. 4. Aufgrund der Aktenlage kommt die Kommission vorliegend zum Schluss, dass der von RA X. für das Strafverfahren geltend gemachte Stundenaufwand bzw. das Honorar als tarifgemäss erweist. AAK 12.06.03 128