Auch nach Inkrafttreten des Anwaltsgesetzes nimmt weiterhin die vom Kanton bezeichnete Behörde die Aufsicht über die Anwälte und Anwältinnen, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wahr (Art. 14 BGFA). Im Kanton Appenzell A.Rh. wird die Aufsicht über die Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt, welche in der Regel aus drei Oberrichtern und zwei im Kanton wohnhaften Anwälten besteht (Art. 17 und 18 Anwaltsordnung; siehe auch Art. 22 ZPO). Bezüglich der Zuständigkeit zur Behandlung von Entbindungsgesuchen von Anwälten hat die 2. Abteilung des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. mit Beschluss vom 9. Juli 1996 i.S. M. L. ca. Th.