Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Täter ist dann nicht strafbar, wenn der Berechtigte einwilligt oder er über eine schriftliche Entbindungserklärung der Aufsichtsbehörde verfügt (Art. 321 Ziff. 1 und 2 StGB). Der Gesuchsteller beantragt mit dem vorliegenden Gesuch die Entbindung von seiner Schweigepflicht im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB. 2. Zunächst ist die sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Auch nach Inkrafttreten des Anwaltsgesetzes nimmt weiterhin die vom Kanton bezeichnete Behörde die Aufsicht über die Anwälte und Anwältinnen, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, wahr (Art.