c) Zusammenfassend gelangt das Obergericht daher zum Schluss, dass H. am 15. Januar 2002 bereits am Vormittag eine grössere Menge an alkoholischen Getränken (nicht Whisky) konsumierte und die Strecke zwischen A. und H. im Laufe des Nachmittags mit einer den gesetzlichen Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen deutlich übersteigenden Blutalkohol-Konzentration zurückgelegt hat. Damit ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand in objektiver Hinsicht erfüllt. OGer 25.11.2003 124