Nicht mit einem raschen Nachtrunk einer grossen Menge Whisky zu vereinbaren, ist schliesslich die ärztliche Untersuchung im Kantonalen Spital H. (act. 3). Der zuständige Arzt stellte beim Angeklagten nämlich noch vor der polizeilichen Befragung eine klare Bewusstseinslage fest und attestierte, dass die zeitliche und örtliche Orientierung vorhanden gewesen sei, aber auch, dass H. gemäss eigenen Angaben zwischen 10.00 und 16.30 Uhr eine Flasche Whisky getrunken hätte. c)