schlossen werden. Das Begleitstoffmuster spreche jedoch für eine Alkoholabhängigkeit. Aufgrund des eindeutigen Gutachtens ist das Obergericht davon überzeugt, dass es sich bei dem vom Angeklagten geltend gemachten Nachtrunk um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Es geht weiter davon aus, dass der Angeklagte am 15. Januar 2002 im Laufe des Vormittages eine grössere Menge Alkohol - und zwar keinen Whisky - konsumierte, welche dann zu der am Abend festgestellten Blutalko- hol-Konzentration von mindestens 2,72 Gewichtspromillen führte. Dieses Ergebnis deckt sich mit anderen klaren Indizien: