Aufgrund der Beobachtungen der Polizei und des Arztes sei eine Alkoholaufnahme, wie vom Angeklagten behauptet, praktisch ausgeschlossen. Falls die analytisch gefundene und rechnerisch ergänzte Blutalkohol-Konzentration von rund 3 Gewichtspromillen hingegen über lange Zeit, d.h. über mehrere Stunden hinweg, aufgebaut worden wäre und der Proband an Alkohol gewohnt sei, seien die von der Polizei und der Ärztin beobachteten Ausfallerscheinungen hingegen mit der sehr hohen Blutalkohol-Konzentration zu vereinbaren.