trunken hätte, wäre allerdings eine tiefe Bewusstlosigkeit oder möglicherweise sogar der Tod eingetreten. Ausserdem hätte der Angeklagte von der Polizei nicht mehr geweckt werden können; dem Arzt hätte sich ein volltrunkener und wahrscheinlich bewusstloser Patient präsentiert. Aufgrund der Beobachtungen der Polizei und des Arztes sei eine Alkoholaufnahme, wie vom Angeklagten behauptet, praktisch ausgeschlossen.