weis und in subjektiver Sicht auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen. b) Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht liess H. vortragen, dass er am Vorabend des 15. Januar 2002 eine Flasche Weisswein getrunken und dazu Beruhigungs- und Schlafmittel zu sich genommen habe. Am nächsten Morgen habe er keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert und sei am Nachmittag nach dem Einkauf im K. in A. zwischen 14.00 und 16.00 Uhr nach H. gefahren. Die Fahrt habe rund 25 bis 30 Minuten in Anspruch genommen. Als er seine Lebensgefährtin telefonisch nicht erreichen konnte, habe er nach rund 10 bis 15 Minuten mit dem Konsum von Whisky begonnen. Er habe die ganze Flasche getrunken.