Aus den Erwägungen: 1. a) Nach dem prozessualen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO) hat der Richter aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Der blosse Verdacht oder die blosse Wahrscheinlichkeit, dass die eines Deliktes angeklagte Person eine strafbare Handlung begangen haben könnte, genügt für eine Verurteilung nicht. Auf der andern Seite darf der Richter nicht erst dann eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten, wenn jede, auch theoretisch noch so entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich anders zugetragen haben könnte, ausgeschlossen ist. Notwendig für die Überzeugungs-