Notifikation des Schuldners gemäss Art. 90 SchKG noch seine Anwesenheit beim Vollzug nötig ist. Im Gegenteil ist eine Anzeige an den Schuldner geeignet, den Erfolg des Retentionsverfahrens zu vereiteln (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 34 N 24; Anton K. Schnyder/M. Andreas Wiede, a.a.O., N 59 zu Art. 283 SchKG). Der Betreibungsbeamte hätte den Augenschein am 20. Februar 2004 also wie geplant durchführen sollen. Wenn er dies nicht allein in Anwesenheit der minderjährigen Tochter der Mieter tun wollte, hätte er die Rückkehr der Eltern abwarten resp. die Hilfe der Polizei oder einer andern Behörde in Anspruch nehmen müssen.