O., N 51 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen) und das Betreibungsamt hätte die nachgesuchte Handlung nicht ablehnen dürfen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes vom 2. März 2004 aufzuheben. Zudem ist das Betreibungsamt anzuweisen, das Retentionsverzeichnis aufzunehmen und die Retentionsurkunde auszustellen. 2. Nur nebenbei bemerkt sei, dass es sich bei der Retention - wie beim Arrest - um eine sichernde Massnahme handelt und weder eine 121 B. Gerichtsentscheide 3432