Kommt hinzu, dass der Gebrauch eines Raumes (oder von Teilen davon) zu Geschäftszwecken auch stillschweigend oder aufgrund konkludenten Verhaltens, zum Beispiel aufgrund der vom Vermieter wissentlich geduldeten Geschäftsraumnutzung, vereinbart werden kann (Peter Higi, Zürcher Kommentar, N 19 und 25 zu Art. 253a-253b OR). Unter diesen Umständen kann indessen weder von einem rechtsmissbräuchlichen Retentionsbegehren gesprochen werden, noch liegt eine Situation vor, in der ein Retentionsrecht überhaupt nicht zur Diskussion steht (Anton K. Schnyder/M. Andreas Wiede, a.a.O., N 51 zu Art.